Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fa. FassadenKrug, Inhaber Moritz Krug, Westtorgraben 3, 90429 Nürnberg
(im Folgenden: „Auftragnehmer“ genannt)
Stand: September 2020
1. Geltungsbereich, Abwehr
1.1 Der Auftragnehmer führt sämtliche vertragliche Leistungen ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen aus. Die AGB gelten für alle Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften (im Folgenden: „Auftraggeber“ genannt).
1.2 Allgemeine Vertragsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn bei der Auftragserteilung auf solche Vertragsbedingungen verwiesen wird und der Auftragnehmer diesen Vertragsbedingungen nicht direkt und ausdrücklich widerspricht.
2. Auftragsannahme, Vertrag, Abnahme
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend.
Nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber erfolgt eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Schrift- oder Textform (insbesondere per E-Mail). Erst damit kommt ein Vertrag zustande.
2.2 Die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer gibt den Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung vollständig wieder. Beigefügte Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen, Tabellen oder sonstige Daten und Angaben sind nur verbindlich, wenn dies im Vertragstext ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.3 Zusicherungen, Ergänzungen oder Änderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des §126b BGB.
2.4 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Fassadenflächen für die vorgesehenen Arbeiten geeignet sind. Der Auftragnehmer weist zudem darauf hin, dass die Durchführung der beauftragten Arbeiten nicht zum Gegenstand hat, vorhandene Fassadenschäden zu beseitigen oder eine optisch und/oder farblich einheitliche Fläche zu schaffen, da die von dem Auftragnehmer angebotenen Leistungen Schäden, Verfärbungen, starke Verschmutzungen und Farbabweichungen durch unterschiedliche Ausbleichungen der Flächen nicht beseitigen können.
2.5 Im Rahmen der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer können Gebäudeteile verschmutzt werden (insbesondere durch Wasserflecken oder Rückstände des Schmutzwassers z.B. an Fenstern), deren Beseitigung der Auftragnehmer – soweit nicht ausdrücklich beauftragt - nicht schuldet.
2.6 Die werkvertraglichen Leistungen des Auftragnehmers sind nach ihrer Durchführung durch den Auftraggeber abzunehmen. Der Auftragnehmer verwendet hierzu ein Abnahmeformular.
3. Ausführung durch Dritte
Auftragnehmer hat das Recht, aus dem Auftrag hervorgehende Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen, sofern schriftlich nicht anders vereinbart.
4. Pflichten des Auftraggebers und Rücktrittsrechte des Auftragnehmers
4.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Dauer der Maßnahmen Strom (220 Volt), Wasser sowie Anschlüsse, die für die Durchführung der Arbeiten benötigt werden, kostenlos zur Verfügung.
Mit Beginn der beauftragten Arbeiten stellt der Auftraggeber den ungehinderten Zugang zu den zu reinigenden Flächen für den Auftragnehmer sicher. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, nach vorausgegangener erfolgloser Aufforderung der Verschaffung des Zugangs vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu beanspruchen.
4.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart die Geeignetheit der Flächen für die beauftragten Leistungen sowie die Dichtheit der zu reinigenden Flächen vor Beginn der beauftragten Arbeiten selbst auf eigene Kosten sicherzustellen, damit z.B. kein Wasser und keine Feuchtigkeit in die Flächen und damit in das Gebäude eindringen kann. Den Auftragnehmer obliegt insoweit keine Analyse- oder Prüfpflicht, soweit die Ungeeignetheit bzw. die Undichtigkeit nicht offensichtlich sein sollte.
4.3 Die Haftung des Auftragnehmers für Wasser- und/oder Feuchtigkeitsschäden, welche aufgrund von Flächen- oder Gebäudeundichtigkeiten entstehen, ist ausgeschlossen, soweit die Undichtigkeit nicht für den Auftragnehmer offensichtlich ist. Dies gilt insbesondere für Schäden am und im Mauerwerk, der Bausubstanz und allen sonstigen Sachen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der beauftragten Arbeiten zu verweigern, wenn nach seiner Bewertung nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund einer unzureichenden Abdichtung Schäden entstehen können. Der Auftragnehmer ist in einem solchen Fall dazu berechtigt, den Auftraggeber unter Fristsetzung zur Abdichtung der Flächen aufzufordern. Kommt der Auftraggeber diesem Abdichtungsverlangen nicht, nicht ausreichend oder nicht fristgerecht nach, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu beanspruchen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen an den Auftragnehmer grundsätzlich ohne Abzug innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
Ansonsten ergeben sich die einzelnen Zahlungsschritte aus der Auftragsbestätigung.
5.2 Bei Überschreitung eines Zahlungsschrittes oder einer Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Es werden dann unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens zudem Zinsen in gesetzlicher Höhe fällig.
5.3 Die Aufrechnung oder Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen Forderungen des Auftragnehmers aller Art ist nur mit Forderungen des Auftraggebers zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
5.4 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die laufenden Arbeiten einzustellen. Die Wiederaufnahme der Arbeiten erfolgt zügig nach Zahlungseingang (im Regelfall binnen zwei Wochen). Alle vereinbarten Fristen verschieben sich um die ausgefallene Zeit bis zur Wiederaufnahme. Alle aus dieser Verschiebung entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
6. Überschreiten des Leistungsumfangs
Fordert der Auftraggeber eine Leistung, die über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgeht, hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine zusätzliche angemessene Vergütung.
Tritt eine wesentliche Änderung des Leistungsumfanges ein, ist gemäß obiger Ziffer 2.3 schriftlich ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Leistungsänderung zu vereinbaren.
7. Haftung/Haftungsbegrenzung
Bezüglich aller etwaig gegen den Auftragnehmer gerichteten Schadenersatz-Ansprüche wird die Haftung für Fahrlässigkeit ausgeschlossen; der Auftragnehmer haftet also nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch zugunsten aller gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Die Haftungsbegrenzung greift jedoch nicht bei grob fahrlässigem Handeln des Auftragnehmers und ebenso nicht bei vom Auftragnehmer zu verantwortenden Schäden bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer nur nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
8. Auflösung und Verschiebung
8.1 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, innere Unruhen, usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unter-Auftragnehmern vom Auftragnehmer oder deren Unter-Lieferanten, Unter-Auftragnehmern eintreten – hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen den Auftragnehmer, seine Leistungen um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Soweit die aufgeführten Gründe zur Unmöglichkeit der Lieferung führen, sind beide Vertragsparteien zur Vertragsauflösung berechtigt. Der Ersatz von Folgeschäden aller Art ist im Falle von Verzögerungen dann ausgeschlossen.
8.2 Im Falle einer solchen Auflösung des Vertrags oder einer Verschiebung der Leistung, die länger als 14 Tage dauert, hat der Auftragnehmer das Recht, bereits erfolgte Leistungen im Verhältnis ihres Anteils am Gesamtwert in Rechnung zu stellen.
9. Gerichtsstand
9.1 Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen des Vertrages entstehen, der Firmensitz des Auftragnehmers in Nürnberg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Eine Abtretung von Rechen oder Übertragung von Pflichten aus dem Vertag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
10.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
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